Haben Unternehmen ein Persönlichkeitsrecht? Martin Bode setzt sich mit dieser Frage auseinander und zeigt auch auf, wie weit sich Unternehmen bei einem Shitstorm zu Wehr setzen können

„Recht im Auge des Shitstorms – vom Umgang mit Persönlichkeitsrechten im Social Web“

Soziale Netzwerke dienen präsent aufgestellten Unternehmen als Mehrwert und Interaktionsplattform für Rezipienten. Die Möglichkeit, auf diesem Weg mit den Kunden in einen Dialog zu treten bringt, neben dem modernen Herantretet und positiven Feedbacks, aber auch Ängste mit sich. Der sogenannte „Shitstorm“ wird von Unternehmen nicht nur auf Grund der negativen Kommentarflut, sondern auch wegen der eigenen Hilflosigkeit gefürchtet.

Der erste große Sturm brach über Nestlé ein als bekannt wurde, dass das Unternehmen Palmöl für die Herstellung von Schokoriegeln nutzt. Um ausreichende Mengen des Öls produzieren zu können, werden in Indonesien Plantagenanlagen angelegt. Für die nötige Fläche, wurden große Teile des Urwalds abgeholzt und den einheimischen Tieren der Lebensraum genommen. Diese Kettenreaktion übertrug sich als Folge, durch die Handlung von Nestlé, auch auf die sozialen Medien. Eine negative Kommentarflut, in Form von Texten und Bildern, entlud sich. Das Resultat – Ein geschäftsschädigender Imageschaden.

Doch wie wird so ein Vorfall aus Sicht der Rechtsprechung bewertet? Können sich Unternehmen gesetzlich dagegen wehren? GmbH´s, AG´s, etc. werden als juristische Personen angesehen und stehen demnach nicht unter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, welches sich auf natürliche Personen bezieht. 2011 wurde ein Antrag zur Regelung eines Unternehmenpersönlichkeitsrechts von dem BVerfG abgelehnt. Schutzlos sind Unternehmen aber dennoch nicht. Allerdings müsste für eine gesetzlich gesicherte Handlung über jeden Kommentar, Blogeintrag, o.Ä. im Einzelnen entschieden werden. Die Begründung findet sich im Art. 5 Abs. 1 GG. Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern, sofern es sich nicht um eine Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen handelt. Generell ist dabei auch die Gesamtbetrachtung des einzelnen Falls zu beachten. Detaillierte Beispiele finden sie in dem Buch „Social Media Recruiting in der Praxis: Mit direkter Ansprache zu mehr Erfolg. Ein Kursbuch für Führungskräfte

Bei erfolgreicher Klage wird die veröffentliche Äußerung als ehrverletzend qualifiziert. Der Verfasser muss die Bewertung bzw. die Äußerung von der genutzten Plattform entfernen. Zudem erhält der Kläger Anspruch auf Unterlassung, sollte der Verurteilte zum Wiederholungtäter werden.

Einen Sonderfall stellt der „Shitstorm“ dar, denn neben möglichen rechtsverletzenden Inhalten ist besonders die Vielzahl der Kommentare ein Problem. Bei den individuellen Inhalten der Kommentare kann der Betreiber auf das „virtuelle Hausrecht“ zurückgreifen. Nutzer haben bei der Registrierung auf einer Plattform die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzeichnet. Diese beinhalten, dass die Betreibe das Recht haben, rechtsverletzende Kommentare zu löschen und den Verfasser zu blockieren. Diese Option steht dann ebenfalls den Unternehmen, welche sich auf einer Plattform präsentieren, zur Verfügung. Bei einer Kommentarflut, welche aus rechtlicher Sicht nicht sperrbar ist, kann der Betreiber die Kommentarfunktion sperren, wenn die Anzahl der Beiträge die Betriebsfähigkeit der Seite beeinträchtigt. Diese Methode sollte allerdings vor ab mit den Besuchern und Nutzern kommuniziert werden und nicht erst, wenn der „Shitstorm“ über das Unternehmen eingebrochen ist. Denn meist ist das Sperren und Abschalten der Kommentarfunktion verpönter, als der offene Diskurs mit den Kritikern.

Auch in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt sich die Frage – Was ist erlaubte Kritik eines Arbeitnehmers? Generell hat der Arbeitnehmer das Recht, seine Meinung in der Freizeit frei zu äußern. In Bezug auf den Arbeitgeber unterliegt der Arbeitgeber allerdings des sogenannten Rücksichtnahme- und Treuepflicht (§241 Abs. 2, 242 BGB). Sollte der Arbeitnehmer demnach rufschädigende Handlungen, in Form von veröffentlichen Äußerungen und Beiträgen vornehmen, kann eine Abmahnung oder fristlose Kündigung die Folge sein. In dem oben erwähnten Buch finden sie auch dazu passende Beispiele.

Generell lässt sich festhalten, dass Unternehmen sich über rechtlichem Weg, gegen negative veröffentliche Äußerungen zur Wehr setzen können. Allerdings sollte vor der Handlung genau überlegt werden, welche Schritte langfristig gesehen sinnvoll sind, um einen möglichen Imageschaden so gering wie möglich halten.

 

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